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Historie zu 40 Jahre Judo Wiesloch


 

 

Waffenrecht

 

Anscheinswaffen

Gefährliche Gegenstände im Sinne des §37 Abs. 1 WaffG.

Besitz von Waffen

Ausübung der tatsächlichen Gewalt innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums.

Erwerb von Waffen

Erlangung der tatsächlichen Gewalt über den Gegenstand (§4 Abs. 1 WaffG); auf ein Rechtsgeschäft, welches zugrunde liegen kann, z. B. Kauf, kommt es nicht an.

Führen von Waffen (§4 WaffG)

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums.

Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)

Ihm unterliegen alle Kriegswaffen, das sind die in der Kriegswaffenliste aufgeführten Waffen, sonstigen Gegenstände, Stoffe und Organismen.

Munitionserwerbsschein (§29 WaffG)

Berechtigt zum Erwerb von Munition in der Regel für eine bestimmte Munitionsart.

Sachkunde (§31 WaffG)

Jeder, der eine Waffenbesitzkarte beantragt, muss seine Sachkunde durch eine Prüfung oder entsprechende Tätigkeit oder Ausbildung nachweisen.

Schusswaffenanwendung

Straftaten verschiedenster Deliktsbereiche, die unter Anwendung von Schusswaffen begangen werden.

Sportschützenprivileg

Kein Bedürfnisnachweis bei Erwerb von bis zu zwei Kurzwaffen und Selbstladelangwaffen bei regelmäßiger schießsportlicher Betätigung auf Vereinsbasis.

 

Verbotene Gegenstände (§37WaffG)

Katalog, von "Totalverboten" Totalverbot heißt Besitz (auch zu Hause im Bettkasten), Erwerb, Umgang, die Weitergabe etc für Waffen, Zubehör, Munition und Geschosse, die erfahrungsgemäß sehr oft zur Begehung von Straftaten verwendet werden oder die allein schon durch ihre Beschaffenheit bzw. ihr Aussehen besonders gefährlich sind.

Es handelt sich um:

  • Sogenannte Wildererwaffen (§37 Abs. 1 WaffG)
  • Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (§37 Abs. 1 WaffG)
  • Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und für Schusswaffen bestimmt sind, bzw. für Schusswaffen bestimmte Nachtzielgeräte i. S. des §37 Abs. 1 Ziff. 3 WaffG, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen
  • Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (§37 Abs. 1 Ziff. 4 WaffG)
  • Spring- und Fallmesser (§37 Abs. 1 Ziff. 5 WaffG) * Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe (§37 Abs. 1 Ziff. 6 WaffG)

Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden.

Fallmesser sind Messer, bei denen die Klinge nach Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellt und sich selbständig feststellt.

Besonders zu beachten ist hierzu Ziff. 37.2.6 der Waffenverwaltungsvorschrift, wonach Spring- und Fallmesser das Verbot erfüllen, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge länger als 8,5 cm ist, die Klinge in der Mitte schmaler als 14 v. H. ihrer Länge ist, die Klinge beidseitig geschliffen ist oder die Klinge einen sich zur Schneide hin verjüngenden Rücken besitzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spring- und Fallmesser, die keine der 4 Anforderungen erfüllen, sind als Gebrauchs- oder Taschenmesser zu betrachten. Weiterhin nicht von diesem Verbot erfasst sind Messer mit feststehender Klinge, egal welcher Länge, also auch ein Samuraischwert.

 

 

  • Stahlruten, Totschläger, Schlagringe

 

 

 

 

Stahlruten, Totschläger, Schlagringe sind Hieb- oder Stoßwaffen i.S.d. §1 Abs. 7 WaffG, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb oder Stoß Verletzungen beizubringen, die wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit jedoch den Verbotsbestimmungen des §37 Abs. 1 Ziff. 6 WaffG unterliegen.

Der Begriff Stahlrute lässt sich auf das verwendete Material und die Wirkungsweise einer Rute zurückführen (federnde Bewegung, Verstärkung der Bewegungsenergie durch Federwirkung, in der Regel teleskopartiger Aufbau.)-

Totschläger sind biegsame, an einem Ende beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch Schleuderbewegung zu einer erheblichen, zielbaren Bewegungs- und Auftreffenergie steigern. Während Stahlruten und Totschläger immer wieder in ähnlicher Form festgestellt werden, gibt es bei den Schlagringen die verschiedensten Fabrikationen und Modelle.

Schlagringe sind in der Regel aus Metall hergestellt und der Hand angepasste Nahkampfwaffen. Der in der Hand liegende Teil ist mit Öffnungen für die Finger versehen. An der Schlagleiste (über den Fingern liegend) sind mehr oder weniger ausgeprägte Spitzen vorhanden. Schlagringe können auch nur für einen oder zwei Finger konstruiert sein; in diesen Fällen ist eine Ringplatte oder -leiste oft mit Nägeln oder messerartigen Spitzen versehen.

Neben den klassischen Schlagringen gibt es eine ganze Reihe von Abwandlungen, die unter die Verbotsbestimmung fallen können.

Dies sind vor allem:

Fingerringe mit besonderer Ausgestaltung (Spitzen, Dornen aufgesetzt), Lederhandschuhe mit aufgesetzten Metallplatten, Ledermanschetten mit Spitznieten, sogenannte "Ninja Hand Claws" (zum Klettern in Fels bzw. Eis und zur Verteidigung bestimmte Handkrallen), Tellerräder(veränderte Ventilräder aus Heizungs-/Sanitärbereich) umgearbeitete Mercedes-Sterne. Verstöße gegen §37 Abs. 1 Ziff. 6 WaffG erfüllen den Tatbestand eines Vergehens gern. §53 Abs. 3 Ziff. 3 WaffG. 

  • Molotow-Cocktails etc. (§37 Abs. 1 Ziff. 7 WaffG) 9 Geschosse mit Betäubungsstoffen sowie Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen (§37 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 WaffG)
  • Nachbildungen von Schusswaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffen i. S. des KWKG sind (§37 Abs. 1 Ziff. 10 WaffG)
  • Unbrauchbargemachte vollautomatische Selbstladewaffen (§37 Abs. 1 Ziff. 1 1 WaffG)
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen - Nunchaku (§8 Abs. 1 Ziff. 3 der 1. WaffV)

 

 

 

Auch Teleskop-Nunchakus fallen unter dieses Verbot im Gegensatz zum sog. "Mini-Nunchaku". Diese MiniNunchakus können auf Grund ihrer Gesamtlänge von nur 25 bis 27 cm nicht als potentielle Würgegeräte angesehen werden, sie erfüllen aber die Verbotsbestimmungen des §37 Abs. 1 Ziff. 6 Waffg als Totschläger. (Schlaggerät, welches die menschliche Hiebenergie durch Schleuderbewegung zu einer erheblichen, zielbaren Bewegungs- und Auftreffenergie steigert.)

  • Präzisionsschleudern und tragbare Schleudern, deren Auszugskraft 23 Joule übersteigt (§8 Abs. 1 Ziff. 4 der 1. WaffV)

 

 

 

 

 

 

 

Bei vielen verbotenen Gegenständen ist eine rechtliche Zuordnung weitgehend eindeutig möglich. Aber bei der Einstufung von Wurfsternen, den sogenannten Shurikens, sowie "Schlagringmessern" - die es jeweils in verschiedenen Ausführungen gibt - ist so mancher nicht sicher, ob diese verboten oder erlaubt sind. Gerade bei Vorkontrollen zu Sport- oder sonstigen Großveranstaltungen ist es jedoch wichtig, eine sichere rechtliche Einstufung dieser Gegenstände vornehmen zu können.

Wurfsterne, auch Shuriken oder Shaken sind im Originalzustand wie normale Sportgeräte zu betrachten. Werden diese Wurfsterne jedoch nachträglich angeschliffen oder werden Eigenproduktionen hergestellt, die von ihrer Schärfe her so manchen Dolch übertreffen, kann die Waffeneigenschaft nach §1Abs. 7 WaffG begründet werden.

Die Waffeneigenschaft der Wurfsterne ergibt sich daraus, daß sie "ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich (denen der Wurf gleichzusetzen ist) Verletzungen beizubringen". Ist die Waffeneigenschaft zu begründen, gelten folgende Bestimmungen des WaffG.

 

  • Alterserfordernis für den Erwerb gern. §33 WaffG (vollendetes 18. Lebensjahr) Überlassen gem. §34 WaffG (an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben) Verbot des Führens auf öffentlichen Veranstaltungen gern. §39 WaffG.

  

Sogenannte Schlagring- oder Fingergriffmesser gehören zu den nach §37 Abs. 1 Nr. 6 WaffG verbotenen Gegenständen.

Der Griff dieser Schlagringmesser weist die typischen Merkmale eines Schlagringes auf.

 

Versagungsgründe (§30 WaffG)

Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber noch nicht 18 Jahre alt ist, er die erforderliche Zuverlässigkeit, Sachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt und ein Bedürfnis für den Erwerb nicht nachweist.

 

 

Waffenbegriffe (§1 WaffG)

Schusswaffen:

Alle Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen, Geschosse durch einen Lauf getrieben werden;

Hieb- und Stoßwaffen:

Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich, Verletzungen beizubringen.

Waffenschein (§35 WaffG)

Berechtigt zum Führen von Schusswaffen, d. h. zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums. Ausnahmen: §35 Abs. 4 WaffG (z.B. befugte Jagdausübung).

Waffenverbot

'Verbot des Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen (§39 WaffG) und versammlungsrechtliches Verbot, Waffen auf dem Wege zu einer öffentlichen Versammlung mitzuführen, zu einer solchen Veranstaltung hinzuschaffen oder sie zur Verwendung dabei bereitzuhalten oder zu verteilen (§2 Abs. 3 VersammIG).


 
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